Advertisement
Guest User

Untitled

a guest
Apr 10th, 2013
531
0
Never
Not a member of Pastebin yet? Sign Up, it unlocks many cool features!
text 36.16 KB | None | 0 0
  1. Ausfertigung
  2.  
  3. Amtsgericht Dresden Tel: 0351/4463704
  4. Roßbachstfaße 6, Fax. 0351/4463709
  5. 01069 Dresden
  6. Ermittlungsrichter
  7.  
  8. Dresden, 04.04.2013
  9.  
  10. Geschäftszeichen: 270 Gs 686/13 AG Dresden
  11.  
  12. In dem Ermittlungsverfahren
  13.  
  14. gegen D. u.a.
  15.  
  16. wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen
  17.  
  18. Betroffene: Halina Wawzyniak ( MdB )‚ XXX, Berlin
  19.  
  20. Verfahrensbevollmächtiqter: RA'in Dr. Kenzler Alexanderstrasse 9, 10178 Berlin
  21.  
  22. hier: Antrag d. Betr. auf Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 StPO betreffend die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011, Az: XXX; YYY und ZZZ
  23.  
  24. ergeht folgender
  25.  
  26. Beschluss
  27.  
  28. 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 25.02.2011, XXX; YYY und ZZZ werden für rechtmäßig erklärt.
  29.  
  30. 2. Die Art und Weise des Vollzugs der Beschlüsse wird für rechtmäßig erklärt.
  31.  
  32. 3. D. Betr. trägt die Kosten des Verfahrens.
  33.  
  34. Gründe
  35.  
  36. Der Erlass der Beschlüsse (dazu I.1.) und die Durchführung der Maßnahmen (dazu I.2.bis I.4.) begegnen rechtlich keinen Bedenken (dazu II. und III.) und sind auch gegenüber der Betroffenen rechtmäßig (dazu IV).
  37.  
  38. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse und der Art und Weise ihres Vollzugs ist daher zurückzuweisen.
  39.  
  40. I.
  41.  
  42. 1.
  43. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 25.02.2011 ordnete das Amtsgericht Dresden nach § 100 g Abs. 1 StPO für drei verschiedene Bereiche in Dresden an, dass die Telekommunikationsdiensteanbieter unverzüglich Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen haben soweit es sich um Daten von Funkzellen handelt, die über die Basisstationen abgewickelt werden, die die näher bezeichneten geografischen Bereiche funktechnisch versorgen (sog. Funkzellenabfrage).
  44.  
  45. Hierbei handelte es sich im Beschluss XXX um den Bereich Fröbelstraße/Tharandter Straße, Altplauen, Kohlenstraße/Südhöhe und Wiener Straße/Gustav-Adolph-Platz in Dresden für die Zeit vom 19.02.2011. 07.00 Uhr bis 19 Uhr.
  46. Beim Beschluss YYY handelte es sich um den Bereich Coschützer Straße 8 u. 12 in Freital für den Zeitraum 19.02.2011. 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  47.  
  48. Im Beschluss ZZZ handelte es sich um den Bereich Großenhainer Straße 93 In Dresden für den Zeitraum 18.02.2011. 00.00 Uhr bis 19.02.2011. 24.00 U17.
  49.  
  50. Zur Begründung führte das Gericht in allen drei Beschlüssen dass ein Straftatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 129 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB vorliege. Herbei wurde in der Begründung u.a. ausgeführt, dass es
  51. „Insbesondere... zu folgenden weiteren Straftaten“,
  52. nämlich zu Tathandlungen am 16./17.08.2010, gegen 24.00 Uhr im Bereich Columbusstraße in Dresden sowie zu einer Tathandlung am 17.08.2010 gegen 01.20 Uhr im Bereich Tharandter Straße/Kesselsdorfer Straße in Dresden gekommen sei.
  53.  
  54. Diese beiden Tathandlungen standen ausweislich des Beschlusses in größerem Sach- und Zeitzusammenhang, der wie folgt geschildert wurde:
  55.  
  56. „Seit etwa einem Jahr sind in Dresden gewaltsame Übergriffe, offensichtlich linskorientierter Tätergruppen auf politisch Andersdenkende festzustellen. Folgende Zusammenhänge sind erkennbar:
  57. Das Verhalten der Tätergruppe zeigt während der Tatausführung Professionalität. Die Angriffe erfolgten ansatzlos, gezielt und zum Teil äußerst brutal. Die Täter waren zum Tatzeitpunkt überwiegend maskiert. Die Opfer wurden gezielt ausgesucht.
  58. Die einzelnen Körperverletzungen erfolgten unter gegenseitiger Absicherung und mit einem hohem Maß körperlicher Fitness und Kampferfahrung. Kommandos oder Absprachen während der Tatausführung sind nicht zu verzeichnen. Ein gegenseitiges Kennverhältnis und eine innere Organisation ist offenbar."
  59.  
  60. Im Beschluss ZZZ ist zusätzlich ausgeführt, dass seit dem 19.02.2011 um 08.00 Uhr eine Rufnummer 01525/XXXXXXX aktiv geschaltet sei. Dieses Handy diene offensichtlich dazu, gewaltbereite Gruppierungen zu koordinieren, mit denen gewalttätige Aktionen am 19.02.2011 gegen dritte Personen sowie Busse erfolgen sollten.
  61.  
  62. In allen drei Beschlüssen ging das Amtsgericht Dresden davon aus, dass die Taten jeweils schwer wiegen, weil überfallartige, geplante und gezielt ausgeführte Straftaten verübt werden, die die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigen (§ 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO). Darüber hinaus wiesen alle drei Beschlüsse die Feststellung auf, die Erhebung der Verkehrsdaten sei für die Erforschung des Sachverhaltes erforderlich, weil andere Ermittlungsmöglichkeiten nicht bestünden (§ 100 g Abs., 2.Halbsatz StPO). Die Beschlüsse wurden in der Folgezeit umgesetzt.
  63.  
  64. 2.
  65. Bezogen auf die vorgenannten Beschlüsse wurden folgende Daten erhoben:
  66.  
  67. – Beschluss XXX — Südvorstadt/Plauen Dresden: 800.600 Verkehrsdaten und 229 Bestandsdaten
  68. — Beschluss YYY — Coschützer Straße in Freital: 14.243 Verkehrsdaten und 4.755 Bestandsdaten
  69. — Beschluss ZZZ — Großenhainer Straße: 81.229 Verkehrsdaten und 35.748 Bestandsdaten
  70. (Quelle: LKA Sachsen, Sonderband „Maßnahmen nach § 100 g StPO Funkzellenanfrage“ im folgenden kurz: SB FZA, Fach 3).
  71.  
  72. 3.
  73. a.)
  74. Die Auskünfte der Mobilfunk-Netzbetreiber für die drei Beschlüsse führte das LKA Sachsen in eine Excel-Tabelle „Ereignisse 19.02.2011_EG Terrasse.xlsx“ mit insgesamt 896.072 Verkehrsdatensätzen 40.732 Bestandsdaten zusammen (Quelle: SB FZA Fach 1, AV des LKA Sachsen vom 9.11.2011).
  75. Das LKA führte diese Daten mit weiteren, aufgrund anderer Beschlüsse erhobenen Daten zusammen, um verdachtsbezogene Analysen in diesem Verfahren durchzuführen. Mit Stand per 09.11.2011 erfaßte das LKA Sachsen insgesamt 1.145.055 Verkehrsdatensätze sowie 58.911 Bestandsdaten und speicherte sie zu diesem Zweck in einer Datei (Quelle: SB FZA Fach 1, AV des LKA Sachsen vom 9.11.2011).
  76.  
  77. Die Netzbetreiber teilten folgende Daten einer Telekommunikation mit: den Zeitpunkt eines ausgehenden oder eingehenden Anrufs, die Verbindungsdauer sowie die Rufnummer des Gesprächspartners, weiter den Abstrahlungswinkel des sich in der jeweiligen Funkzelle befindliche Handys. Sie teilten bei netzinternen Gesprächen zudem den Standort/Funkmast des Gesprächspartners, Anwahlversuche, Versand und Empfang von SMS oder eingehende Anrufe auf Mailbox mit. Ebenso teilten sie die Daten zur Nutzung eines WLAN (mobile Internetnutzung) mit. Die Netzbetreiber teilten jedoch keine Inhalte der Telekommunikation mit, etwa Gesprächsinhalten, Inhalte von SMS oder die geöffnete Internetseite (SB FAZ Fach 2)
  78.  
  79. b.) Die zu den angegriffenen Beschlüssen erhobenen Verkehrsdaten und die daraus resultierenden Bestandsdaten sollen, soweit sei nicht für das Strafverfahren relevant sind, gelöscht werden.
  80. Mit Stand 20.03.2012 erfasste das LKA Sachsen für tatverdächtige Personen 91 Rufnummern, 52 IMEI-Nummern und 31 IMSI-Nummern (SB FZA Fach 3 AV.vom 20.3.2012, Anlage 1).
  81.  
  82. Zur Reduzierung der Verkehrs- und Bestandsdaten erstellte das LKA Sachsen unter Verwendung des „ermittlungsunterstützenden Fallanalysesystems Sachsen“, kurz „eFAS“ eine Liste von TK-Kennungen mit nachfolgenden Recherchekritierien erstellt:
  83.  
  84. – die TK-Kennung musste in Beziehung mit bei Ermittlungshandlungen sichergestellten oder beschlagnahmten Mobiltelefonen, Speichermedien‚ oder schriftlichen Unterlagen stehen,
  85. oder
  86. – die TK-Kennung musste in Beziehung zu einer Funkzellenerhebung hinsichtlich der insgesamt 17 Tatorte, auf die sich das Ermittlungsverfahren erstreckte, stehen.
  87.  
  88. Die danach erstellte Liste bereinigte das LKA Sachsen wie folgt:
  89. – Es wurden nur deutsche TK-Kennungen erhalten,
  90. – Service- oder Sondernummern (etwa Taxizentrale, Hotline des Providers, Polizei u.ä.) entfielen.
  91. – TK-Kennungen von bisher als nicht relevant eingeschätzten Firmen/Institutionen entfielen (etwa bei Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, städtischen Betrieben oder Kreditinstituten)‚
  92.  
  93. Im Ergebnis der genannten Recherchekritierien blieben 1.210 TK-Kennungen erhalten, die nunmehr Verwendung zu weiteren Auswertungen der Verkehrs- und Bestandsdaten finden sollten (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 2 zum AV vom 20.3.2012).
  94.  
  95. c.)
  96. Die so verbliebenen 1.210 TK-Kennungen wurden weiter mit einem Schnittmengenvergleich analysiert. Hierbei wurden die dem Verfahren zugeordneten 17 Ereignis- bzw. Tatorte im Verfahren JJJ mit dem Ziel analysiert, alle TK-Kennungen zu erkennen, welche zumindest an vier Ereignisorten Kommunikationsverkehr aufwiesen.
  97.  
  98. Im Ergebnis wurden hierbei 844 TK-Kennungen festgestellt, welche nunmehr Verwendung hinsichtlich der weiteren Auswertung der Verkehrs- und Bestandsdaten finden sollten (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 3.1. zum AV vom 20.3.2012).
  99.  
  100. d.)
  101. In einem weiteren Schritt wurden dann 120 Anschlüsse mit den meisten Verbindungen erhoben und hierzu die Bestandsdaten festgestellt. Hierbei wurde im nächsten Schritt geprüft, inwieweit die dem TK-Unternehmen mitgeteilten Anschlussinhaber existierende oder erfundene Personen seien. Bei 43 TK- Kennungen wurden bei Erwerb der Anschlüsse fiktive Anschlussinhaber festgestellt (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 3.2. zum AV vom 20.3.2012).
  102.  
  103. e.)
  104. In einem weiteren Ermittlungsschritt wurden 252 TK-Kennungen erfasst, die bei einem Vergleich der IMEI- und IMSI-Nummern mit mindestens zwei verschiedenen TK-Kennungen (IMSI) in den relevanten Zeiträumen und an den 17 Ereignisorten Verwendung fanden. Diese Kennungen wurde weiter zur Auswertung herangezogen. (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 3.3. zum AV vorn 20.3.2012).
  105.  
  106. g.)
  107. Desweiteren wurden aus der Verkehrsdatenmenge Rufnummernblöcke ausgefiltert und hinsichtlich der Bestandsdaten überprüft (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 3.4 zum AV vom 20.3.2012). Abschließend erstellte das LKA Sachsen hieraus eine Gesamtübersicht mit ermittlungsrelevanten TK-Kennungen (Quelle: SB FZA Fach 3 Anlage 4 und 5. zum AV vom 20.3.2012).
  108.  
  109. Sodann sollen die genannten TK-Kennungen durch das LKA Sachsen mit den aufgrund der angegriffenen Beschlüsse erhobenen Verkehrsdaten abgeglichen werden (Quelle: SB FZA Fach 3 AV vom 20.3.2012).
  110.  
  111. 4.
  112. Mit Stand 04.04.2012 teilte das LKA Sachsen mit, dass Recherchen und Vergleiche mit TK-Kennungen der Verkehrsdaten durchgeführt wurden, demgegenüber mit Namen oder Namensbestandteilen aus Bestandsdaten zu keiner Zeit Recherchen durchgeführt seien.
  113.  
  114. Das LKA Sachsen ging am 04.04.2012 davon aus, dass die genannten Rechercheschritte bis in der 16. Kalenderwoche 2012 abgeschlossen sind. Zudem sei beim LKA der Auftrag erteilt, die nicht relevanten Daten zur Löschung vorzubereiten. Danach sollten nur noch die Verkehrsdaten und zugehörigen Bestandsdaten, die sich aus Treffern der Recherchen ergeben haben, gespeichert werden. Alle anderen Datensätze sollen gelöscht werden (Quelle: SB FZA Fach 3 AV vom 04.04.2012).
  115.  
  116. 5.
  117. Mit Verfügung vom 16.2.2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Dresden an:
  118.  
  119. Die Benachrichtigung gem. § 101 Abs 4 Ziff. 3 und 6 StPO unterbleibt, soweit Personen betroffen waren, gegen die sich die Maßnahmen nicht richteten. Es ist anzunehmen, dass diese Personen kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Sie waren nur unerheblich von den Maßnahmen betroffen. Soweit Beschuldigte zu Benachrichtigen wären, haben sie durch Akteneinsicht Kenntnis von der Maßnahme erlangt (SB FZA Fach 1).
  120.  
  121. Mithin stellten nur solche Personen Antrag auf Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO, die sich ihrerseits an die Staatsanwaltschaft Dresden mit einem Auskunftsersuchen gerichtet hatten.
  122.  
  123. 6.
  124. D. Betr. beantragte mit am 05.03.2012 eingegangenen Schreiben festzustellen, dass die Maßnahme der Erhebung der Telekommunikationsverkehrsdaten und die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig war. Hierbei sieht sie sich insbesondere in ihren Grundrechten des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Grundgesetz, der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz, der Vereins- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Grundgesetz, betroffen.
  125.  
  126. 7.
  127. Die Staatsanwaltschaft Dresden trat dem Antrag entgegen.
  128.  
  129. II.
  130.  
  131. 1.
  132. Der Erlass der angegriffenen Beschlüsse begegnet keinen Bedenken. Am 25.02.2012 bestand zumindest einfacher Tatverdacht für eine Straftat der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Tatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Maßgeblich ist insoweit die Blickrichtung der Ermittlungsbehörden, hier der Staatsanwaltschaft Dresden, die bei der Prüfung einen gewissen Beurteilungsspielraum haben und deren Beurteilung bei der Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO insoweit eingeschränkt ist, ob die Staatsanwaltschaft Dresden ihren Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten hat (BGH, NStZ 2010, 711, Rdnr. 10).
  133.  
  134. a.)
  135. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte bei Antragstellung einen hinreichenden Tatverdacht für die im Beschluss genannten Straftaten, § 100 g Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 StPO.
  136.  
  137. Der Tatverdacht zu den beiden in den Beschlüssen genannten Tathandlungen vom 16. und 17.08.2010 ergab sich aufgrund glaubhafter Angaben der geschädigten Zeugen und Feststellungen der Polizei zu den Tathergängen, die zeitlich und räumlich eng zusammenlegen. Danach wurden, wie in den Beschlüssen beschrieben, von unbekannten Tätern die beiden Geschädigten offenbar gezielt angesprochen, als vermeintliche Gegner („Nazis") ausgewählt und angegriffen. Hierbei entsprach die Tatbegehung in beiden Fällen dem in den Beschlüssen genannten Tatmuster.
  138.  
  139. Im August 2010 bestand darüber hinaus Sachzusammenhang zu weiteren Tathandlungen wie folgt (Bl. 59 ff der Akte):
  140.  
  141. aa.)
  142. am 24.05.2009 griffen unbekannte und maskierte Täter überfallsartig Personen an der Brühlschen Terrasse in Dresden an und verletzten mehrere Personen (Az: AAA der Staatsanwaltschaft Dresden),
  143.  
  144. bb.)
  145. unbekannte und Täter griffen 18.10.2009 drei Personen auf der Ringstraße 11 in Dresden an und verletzten einen Zeugen schwer, der eine Schädelfraktur davontrug (Az: BBB der Staatsanwaltschaft Dresden).
  146.  
  147. cc.)
  148. unbekannte Täter schlugen und traten den Zeugen N. nach einem Besuch der Diskothek namens „Chemiefabrik“ in Dresden am 12.02.2010. Der Zeuge erlitt einen Nasenbeinbruch (Az: CCC der Staatsanwaltschaft Dresden).
  149.  
  150. dd.)
  151. drei unbekannte Täter griffen am 26.05.2010 am Alexander-Puschkin-Platz in Dresden den vermeintlich rechtsorientierten Zeugen G. an, sprühten ihm Pfefferspray in die Augen und tragen ihn (Az. DDD der StA DD), wobei der Geschädigte keine Anzeige erstattete.
  152.  
  153. ee.) am 17. Juni 2010 schlugen unbekannte Täter am Rande zweier Demonstrationen (einmal „links“ und einmal „rechts“) mit Eisenstangen auf die Fenster eines sogenannten Rechte-Szene-Laden namens „Lawvik“ am Ferdinandplatz in Dresden ein und bewarfen diesen mit Pflastersteinen. (Az. EEE — Polizei Dresden).
  154.  
  155. b.)
  156. Darüber hinaus waren den Ermittlungsbehörden folgende Ereignisse kurz vor dem 18. und 19.02.2011 bekannt geworden, die den Tatverdacht der Organisationsstruktur der kriminellen Vereinigung verstärkten:
  157.  
  158. aa.)
  159. Unter Mitwirkung der Beschuldigten F.‚ H. und anderer sollte ein gezielter und organisierter Versuch unternommen werden, am 03.12.2010 eine Veranstaltung der Jungen Landsmannschaft Ost (JLO) im Bereich der Araltankstelle Südhöhe in Dresden zu stören (Bl. 366 bis 371 der Akte). Im Weiteren ergab sich, dass der Beschuldigte B. in der Funktion des „Spähers“ am 03.12.2010 handelte (Bl. 400 der Akte). Derselbe Tatverdächtige B. trat nach dem Tatverdacht der Ermittlungsbehörden am 12.02.2011 als Koordinator eines Versuchs auf, auf dem Altmarkt in Dresden eine Veranstaltung von vermeintlich rechtsorientierten Personen gewalttätig zu stören (Bl. 533 und ergänzend Bl. 882 a ff.‚ 893 der Akte).
  160.  
  161. bb.)
  162. Desweiteren lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass am 13.02.2011 im Bereich Reicker Straße und Lohrmannstraße, als ein Überfall auf zwei Personen an der Haltestelle Reicker Straße/Lohnnannstraße neben der S-Bahn-Linie Dresden — Bad Schandau erfolgte. Der hierbei Geschädigte M. war bereits im Oktober 2009 Opfer eines vergleichbaren Überfalls. Er wurde an diesem Tag offenbar gezielt von den bislang unbekannten Tätern angegriffen, sein Begleiter, der Zeuge N., erst als er zugunsten des M. eingriff. Den weitergehenden Ermittlungsstand fassten die Ermittlungsbehörden in einem Vermerk vom 21.12.2010 (Bl. 319 der Akte) zusammen.
  163.  
  164. c.)
  165. Die Eigenheit dieser Tathandlungen beschreiben die angegriffenen Beschlüsse aus Sicht der Ermittlungsbehörden und aufgrund eigener Würdigung des Ermittlungsrichters zutreffend als
  166. „gewaltsame Übergriffe offensichtlich linksorientierter Tätergruppen auf Andersdenkende, wobei die Tatausführung ansatzlos, gezielt und zum Teil äußerst brutal erfolgten, die Täter überwiegend maskiert auftraten und ihre Opfer gezielt aussuchen“.
  167. Auch die weiteren Formen der Tatbegehungen wurden zutreffend als
  168. „gegenseitige Absicherung, hohes Maß an körperlicher Fitness und Kampferfahrung und die fehlende Notwendigkeit von Befehlen und Kommandos“
  169. beschrieben.
  170.  
  171. Daraus zogen die Ermittlungsbehörden den nachvollziehbaren Schluss, auch aufgund kriminalistischer Erfahrungen (vgl. zur erforderlichen Tatsachenbasis für § 100 a StPO: BGH NStZ 2010, 711, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen), dass ihre eine Kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB handelte. Gerade die zusammenfassend beschriebenen Tatausführungen, die in den angegriffenen Beschlüssen lediglich für zwei von weitaus mehr Taten beschrieben werden, lassen den sicheren Schluss auf eine hinreichend starke Organisation innerhalb der Angreifergruppe mit klaren Kommandostrukturen, Unterordnung unter einen gemeinsamen Willen und aufgrund der Ähnlichkeit der Tatbegehung auch auf einen übergeordneten, der Gruppierung zuzuordnenden Sinn und Zweck der Begehung von Straftaten durch Überfälle auf politisch Andersdenkende zu.
  172.  
  173. 2.
  174. Dabei gingen die Ermittlungsbehörden ebenfalls zutreffend davon aus, dass die Täter sich zur Vorbereitung und Abstimmung, zumindest bei einigen Taten, mittels Telekommunikation verständigten, sodass auch § 100 g Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 StPO erfüllt ist.
  175.  
  176. 3.
  177. Die Ermittlungsbehörden gingen auch zutreffend davon aus, dass die Erforschung des Sachverhaltes und insbesondere die Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Beschuldigten in der Zeit der durch die angegriffenen Beschlüsse genannten Tage ohne Erhebung von Verkehrsdaten nicht oder kaum aufzuklären waren, § 100g Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 StPO.
  178.  
  179. Hierbei war zu bedenken, dass auch aktuell am 13.02.2011 die Geschädigten regelmäßig wenige oder gar keine Angaben gegenüber der Polizei machten. Vor diesem Hintergrund ist daher die Überprüfung des Tatverdachts ohne Maßnahmen nach §§ 100 a, 100 g und 100 i StPO kaum möglich.
  180.  
  181. Hierbei war bei verschiedenen Ereignissen, wie am 03.12.2010, 13.02.2011, aber auch schon am 24.05.2009 oder am 18.10.2009 erkennbar geworden, dass die Täter sich kurzfristig gegenseitig informierten und zusammenkamen. Dasselbe gilt auch für die Tathandlungen am 16. und 17.08.2010.
  182.  
  183. Vor diesem Hintergrund war es besonders sachgerecht, nunmehr für die auch am 18. und 19.02.2011 als fast sicher anzunehmende Aktivitäten der Gruppe die Telekommunikationsdaten zu erheben.
  184.  
  185. Aufgrund der Gesamtschau aller vorausgehenden Tathandlungen und Ereignisse, die strafrechtlich im Vorbereitungsstadium steckengeblieben waren (03.12.2010, 13.02.2011) war zu erwarten, dass unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln neue Straftaten vorbereitet, Täter organisiert und die Taten dann mit der bereits beschriebenen Art und Weise durchgeführt werden.
  186.  
  187. Hierbei war für den Zeitraum 18. und 19.02.2011 in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass durch die große Anzahl von verschiedenen politischen Lagern zuzuordnenden Personen eine kaum überschaubare Situation für die Ermittlungsbehörden und Polizei bestehen werde.
  188.  
  189. Es war aus Sicht der Täter zu erwarten, dass durch ihre eigene erfolgreich ausgeübte Organisationstätigkeit auch an diesen Tagen verschiedene Aktionen gegen politisch Andersdenkende möglich und unentdeckt bleiben würden. Hierfür sprach einerseits die Vielzahl potentieller Gegner, die angegriffen werden konnten und andererseits aufgrund der Vielzahl von Ereignissen in Dresden die Erwartung, die Polizei werde nicht zugreifen können.
  190.  
  191. Diese Erwartung war trotz des zu erwartenden hohen Polizeiaufgebotes aus Sicht der Täter gerechtfertigt.
  192.  
  193. 4.
  194.  
  195. Es ist offensichtlich, dass Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung im Sinne des § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegen.
  196.  
  197. Insoweit handelt es sich jeweils nach der Art der Tatbegehung um besonders hinterhältige und rohe Handlungen, selbst wenn die potentiellen Opfer von ihrer abstrakten Gefährdungslage Kenntnis haben. Wie sich aus den Vorfällen vom 03.12.2010 und 13.02.2011 ergab, sind die Tatverdächtigen nicht bereit, eine Situation der Unterlegenheit gegenüber den Gegnern oder einen möglichen Eingriff der Polizei in das Tatgeschehen als Risiko auf sich zu nehmen. Vielmehr werden Aktionen offensichtlich nur durchgeführt, wenn eine sichere Steuerung des Verlaufs mit einem eigenen Erfolg verbunden sein wird. Diese Art von Straftaten sind geeignet, in besonderer Weise das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung allgemein, aber auch der betroffenen Personenkreise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus zeichnen sich die Taten durch gewollte, auch gewollte schwerwiegende (§§ 224 ff StGB) Folgen für die Tatopfer aus. Die Täter greifen jeweils mit großer Kraftentfaltung und gefährlichen Werkzeugen den Kopf als besonders empfindliches Körperteil an. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind zweifelsfrei gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 100 g, Rdnr. 13).
  198.  
  199. 5.
  200. Der angegriffene Beschluss enthält auch noch eine, wenn auch knappe Darstellung der den Tatverdacht begründeten Tatsachen und Beweislage, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen (vgl. hierzu BGH St 47, 362, Rdnr. 11).
  201.  
  202. a.
  203. Die angegriffenen Beschlüsse verweisen hierzu auf die bisherigen Ermittlungen, insbesondere die getätigten Telefonüberwachungen und Observationen. Hierbei wird deutlich, dass der Tatverdacht sich nicht nur gegen den in den Beschlüssen jeweils an erster Stelle genannten Beschuldigten D. und weitere neune Beschuldigte. Dies ergibt sich aus Bl. 668 der Akte, der Zuleitungsverfügung für den Beschluss YYY und aus Bl. 860 der Akte für den Beschluss ZZZ.
  204.  
  205. b.)
  206. Es war insoweit nicht veranlasst, die konkreten Einzelergebnisse der Telefonüberwachung und Observationen in dem Beschluss darzustellen. Vielmehr enthält diese Formulierung des angegriffenen Beschlusses eine zulässige Bezugnahme auf den Akteninhalt. Zwar ist zuzugeben, dass die konkrete Bezugnahme oder Wiedergabe einzelner Ermittlungsergebnisse im angegriffenen Beschluss die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erleichtert, sie ist jedoch nicht Rechtmäßigkeitsbedingung.
  207.  
  208. c.)
  209. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu bedenken, dass es sich bei der Überprüfung nach § 101 Abs. 7 StPO um eine eigenständige Regelung handelt (BGH St 53, 1 Rdnr. 7 ff.). Die insoweit hier vorliegende Überprüfung des Rechtsschutzinteresses eines Drittbeteiligten unterscheidet sich deutlich vom Rechtsschutzinteresse eines Beschuldigten. Gegen den Drittbeteiligten sollen keine strafprozessualen nachteiligen Maßnahmen und Ermittlungen aufgrund der angegriffenen Beschlüsse durchgeführt werden. Damit genügen die angegriffenen Beschlüsse den Erfordernissen für die Darlegung des Tatverdachts.
  210.  
  211. 6.
  212. Die in einer Gesamtschau zu betrachtenden drei Beschlüsse sind auch erforderlich für die Erforschung des Sachverhalts, § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. stehen im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache, § 100 g Abs.1 Satz 2 StP0.
  213.  
  214. a.)
  215. Ziel der drei angegriffenen Beschlüsse war es, die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung an den genannten Tagen im Hinblick auf die Tatverdächtigen und die von ihnen zu erwartenden Tathandlungen an diesen Tagen zu überprüfen. Es ging es nicht allein darum, Taten im August 2010 aufzuklären. Dies ergibt sich bereits aus der Einleitung der Begründung der Beschlüsse. Dass es um die Aufklärung der gesamten Tätergruppe und der hier zuzuordnenden Tathandlungen geht, wird aus dem Text zu den beiden beschriebenen Tathandlungen klar, weil es dort wie folgt heißt:
  216. „Insbesondere kam es zu folgenden weiteren Straftaten“.
  217. Dadurch wird klargestellt, dass die beiden nachfolgenden Taten nur exemplarisch herausgehoben sind und es sich hierbei um „weitere“ Taten handelt. Weiterhin war insbesondere aufgrund des Inhalts des Beschlusses ZZZ klargestellt, dass es auch um Tathandlungen am 19.02.2011 geht. Dort wird unter Ziffer 3 des Beschlussinhaltes ausdrücklich mitgeteilt, dass an diesem Tag über die dort genannte Telefonnummer die Koordination gewalttätiger Gruppen zu Angriffen auf Personen der „rechten Szene“ erfolgten.
  218.  
  219. Solche Taten waren am 19.02.2012 tatsächlich in großer Anzahl und in großer Intensität begangen worden. Damit wurde in einer Gesamtschau der drei angegriffenen Beschlüsse deutlich gemacht, dass es tatsächlich um alle der kriminellen Vereinigung zuzuordnenden Straftaten und deren Aufklärung ging. Die Aufteilung der Maßnahmen in drei getrennte Beschlüsse erklärt sich mit den drei unterschiedlichen Gebieten, für die Anfrage angeordnet wurde.
  220.  
  221. b.)
  222. Vor diesem Hintergrund war die Maßnahme geboten und unter Berücksichtigung sonstiger verfügbarer Beweismittel auch der mildeste Eingriff in die Rechtsposition unbeteiligter Dritter. Das Erfordernis der Maßnahmen ergab sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden in zulässiger Ausübung ihres Ermessensspielraumes aufgrund der Schwierigkeit der sonstigen Ermittlungsmöglichkeiten, wie oben ausgeführt. Unter Beachtung der Schwere der Taten und der Vielzahl der Taten, insbesondere am 19.02.2011, war es daher auch gerechtfertigt, die zu erwartenden große Datenmenge zu erheben. Andere Möglichkeiten standen den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, insbesondere konnten sie wegen der schnell gewechselten Telefone und Rufnummern die Anfrage nicht auf bestimmte Nummern begrenzen. Zudem war zu gewärtigen, dass neben bereits verdächtigen Rufnummern auch die Kommunikation der Gesprächspartner zu weiteren Erkenntnisse für die Taten am 19.2.2011 erbringen werde. Dadurch war die Möglichkeit eröffnet, gerade für die am 19.2.2011 zahlreich zu erwartenden „Aktionen" gegen sog. „rechte“ Personen Erkenntnisse zu gewinnen, die anderweit nicht zu gewinnen wären.
  223.  
  224. 7.
  225. Die erhobenen Daten waren sachlich angemessen nach Zeit und Ort und Inhalt der erhobenen Daten begrenzt.
  226. Hier wurden jeweils Verkehrsdatensätze, nicht jedoch der Inhalt von Telekommunikation erhoben und gesichert. Mithin wurden keine Gesprächsinhalte und damit auch nicht unmittelbar die Identität der Kommunikationsteilnehmer erhoben, die rückschließend aus den Gesprächsinhalten erkannt werden könnten. Die Beschlüsse ermöglichten lediglich die Feststellung der Nutzung bestimmter Telefonnummern und Telefone in den angegeben Bereichen.
  227.  
  228. Vor diesem Hintergrund waren die Anordnungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es war nämlich zweifelsfrei zu erwarten, dass die Mitglieder der verdächtigen kriminellen Vereinigung auch an diesem Tag, insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes von großen Menschenansammlungen an zahlreichen Straftaten direkt oder indirekt teilnehmen würden. Bereits die in den letzten Monaten zuvor erkennbaren Aktivitäten der Gruppierung machten dies deutlich. Besonders erhöht wurde der Tatverdacht durch die organisatorischen Vorbereitungen der Besorgung von Handynummern und Telefonen, die bisher Ermittlungsbehörden auch aus Sicht der Tatverdächtigen nicht bekannt waren.
  229.  
  230. 8.
  231. Vor diesem Hintergrund der Erwartung einer großen Anzahl betroffener Unverdächtiger‚ die auch aus dem Kreis nach § 160 a StPO zu erwarten waren (Abgeordnete, Seelsorger, Rechtsanwälte oder Verteidiger), war die Maßnahme auch unter Beachtung der betroffenen Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) und eventuell auch der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) erforderlich.
  232.  
  233. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
  234.  
  235. a) Am 19.2.2011 hatten sich zahlreiche Menschen aus dem möglichen Täterkreis wie dem möglichen Opferkreis und vor allem weitaus mehr unverdächtige Dritte im Bereich der geprüften Funkzellen aufgehalten und Telekommunikation betrieben. Dies war nach den öffentlichen Berichten und polizeilichen Erkenntnissen am Tag der Antragstellung offenkundig.
  236. Allerdings war auch schon vor dem 19.2.2011 öffentlich bekannt, dass mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Die unverdächtigen Dritten wussten daher vorab schon, dass die Begehung von Straftaten zu erwarten war und daher die Ermittlungsbehörden auch die Strafverfolgung aufnehmen würden. Insbesondere war allgemein bekannt, dass Straftaten auch unter dem Schutz von unverdächtigen Dritten aus großen Menschenansammlungen heraus zu erwarten waren. Im Hinblick auf die Gewaltbereitschaft einzelner zu erwartenden Gruppierungen, die den Schutz legaler Versammlungen suchen würden, war daher aus Sicht der unverdächtigen Dritten mit zulässiger Strafverfolgung nach der geltenden StPO zu rechnen.
  237. Hierzu gehörte nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Vorratsdatenspeicherung (vgl. Urteil vom 02.03.2010, NJW 2010, 833 ff). Da allgemein bekannt und zu erwarten war, dass gewaltbereite Personen mittels Telekommunikation ihre Handlungen steuern würden, waren auch Maßnahmen nach § 100 ff StPO aus Sicht der unverdächtigen Dritten zu gewärtigen.
  238.  
  239. b) Für den Beschluss YYY war der Bereich südlich des Hauptbahnhofes betroffen war. In diesem Bereich waren Versammlungen von rechten Gruppierungen angemeldet und letztlich durch die Gerichte auch genehmigt worden. Potentielle Gegendemonstranten mussten, so sie sich in diesen Bereich begaben, in besonderer Weise mit Gewalthandlungen in diesem Bereich rechnen. Der Aufenthalt von „Gegendemonstranten“ gegen die rechte Versammlung war aufgrund polizeilicher Maßnahmen rechtmäßig verboten worden.
  240. Wenn die darüber informierten unverdächtigen Dritten sich in den Bereich südlich des Hauptbahnhofes begaben, handelten diese Personen bereits nicht mehr unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Dieses Grundrecht gewährleistet nicht die Verletzung versammlungsrechtlicher Aufenthaltsverbote und insbesondere rechtfertigen sie nicht direkte oder indirekte Störungen fremder Versammlungen. Insoweit ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne für diesen Bereich das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht betroffen. Soweit im Laufe des 19.02.2011, ca. von 13.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr im Bereich südlich des Hauptbahnhofes und im räumlichen Bereich des Beschlusses XXX Spontandemonstrationen vorläufig von den Polizeibehörden hingenommen wurden, ist die vorstehende Aussage lediglich eingeschränkt.
  241.  
  242. c)
  243. Die Betroffenheit der einzelnen Grundrechte ist im Rahmen der Beschlüsse differenziert zu sehen.
  244. Da eine unmittelbare Feststellung der Identität der Betroffenen aufgrund der von den Netzbetreibern übermittelten Daten nicht möglich war, ergibt sich keine erhebliche Betroffenheit der Grundrechte mit Ausnahme des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses bereits aus.
  245. Aber auch das Fernmeldegeheimnis ist nach den bisherigen Schritten der Ermittlungsbehörden für die meisten Betroffenen nur eingeschränkt betroffen worden, weil schon die Identität der Kommunikationsteilnehmer in wenigen Fällen unmittelbar feststeht. Vielfach muss über weitere Ermittlungsschritte die Identität erst festgestellt werden. Auch danach ist der Inhalt der Kommunikation nicht festgestellt. Allerdings ist aus diesen Daten gegenüber den Beschuldigten und auch gegenüber weiteren Tatverdächtigen ein wichtiges Element eines Tatnachweises zu gewinnen. Insbesondere sind die Kommunikationswege der verdächtigen Kriminellen Vereinigung weiter aufzuklären. Hier sind gerade für den 19.2.2012 zahlreiche und deutliche kriminalistische Erkenntnisse zu erwarten, weil auch mit zahlreichen Aktionen der Beschuldigten und weiterer noch unbekannter Mitglieder der verdächtigen Kriminellen Vereinigung zu rechnen ist.
  246.  
  247. d) Eine Abwägung der Betroffenheit der Grundrechte mit den der Schwere der Straftaten und der schwierigen Ermittlungsmöglichkeiten führt daher zur Feststellung der Angemessenheit der Beschlüsse. Diese greifen verhältnismäßig auch gegenüber einer Vielzahl von Grundrechtsträgern in deren Rechte ein.
  248.  
  249. 8. Die Beschlüsse genügen auch den Anforderungen nach § 100 g Abs. 2 Satz 1 iVm § 100 a Abs. 3 StPO und § 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO.
  250.  
  251. Die Beschlüsse sollen eben die Informationswege von und zu den Beschuldigten klären. Die Erforschung des Sachverhalts wäre anderweit erheblich erschwert, wenn nicht gar vollständig unmöglich.
  252.  
  253. III.
  254.  
  255. Auch die Art und Weise des Vollzugs der Beschlüsse ist nicht zu beanstanden.
  256.  
  257. Die vom LKA Sachsen dargestellten und durchgeführten Auswertungen sind durch die Staatsanwaltschaft Dresden sachgerecht vorgegeben und in sich folgerichtig auf die Ermittlungsansätze bezogen. Insbesondere sind die Beschränkungen der näher zu untersuchenden TK-Kennungen unter Beachtung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraums nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Insoweit sind die ursprünglich zahlreichen Betroffenen ohne vorherige Identifikation der Betroffenen sehr weitgehend reduziert worden. Damit ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen maßgeblich Rechnung getragen.
  258.  
  259. Die Betroffenen müssen dies in Abwägung der geringen Tiefe der Betroffenheit einerseits und der massiven und zahlreichen Straftaten sowie der massiven Ermittlungsprobleme andererseits hinnehmen.
  260.  
  261. Nunmehr ist auch zu erwarten, dass kriminalistisch verwertbare Ansätze vorliegen, die zu weiteren Ermittlungen zureichende Anhaltspunkte liefern.
  262.  
  263. IV.
  264.  
  265. Eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse und ihres Vollzugs aufgrund einer individuellen Betroffenheit ist nicht ersichtlich.
  266.  
  267. 1.
  268. D. Betr. hat mitgeteilt, sich am 19.02.2011 in Dresden aufgehalten zu haben. Auch wenn Telekommunikation d. Betr. aufgrund der angegriffenen Beschlüsse erfasst wurde, hat d. Betr. dies unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen. Aufgrund der mit den strafprozessualen Maßnahmen verfolgten Zwecke ist die hiermit möglicherweise eingetretene Beeinträchtigung d. Betr. als notwendig und verhältnismäßig einzuordnen.
  269.  
  270. 2.
  271. a) Auch soweit die angegebene Telekommunikation der Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete des Deutschen Bundestages erfolgt sein sollte, steht die Freiheit des Mandats nach Art. 39 Abs. 3 Sächs Verf diesem Ergebnis nicht entgegen. Insoweit ist § 160 a iVm § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO Prüfungsmaßstab, da diese Vorschrift einfachgesetzlich die Freiheit des Mandats ausgestaltet.
  272.  
  273. b) Insofern war die Maßnahme schon nicht gegen d. Betr. gerichtet, sondern gegen die am 25.2.2011 bekannten und unbekannten Tatverdächtigen. Damit fehlt es schon am Tatbestand des § 160 a Abs.1 Satz 1 StPO. Zudem wurden individualisierte Daten der Betroffenen bislang nicht hergestellt, sondern auf ihren Antrag und Angabe ihrer TK-Kennung bzw ihrer Rufnummer lediglich festgestellt, dass diese erfasst wurde.
  274.  
  275. c)
  276. Die Erkenntnis einer Erfassung der Telekommunikationsdaten d. Betr. darf nicht zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen verwendet werden, § 160 a Abs.1 Satz 1 StPO. Damit besteht ein Anspruch der Betroffenen auf Löschung nach § 160 a Abs. 1 Satz 3 StPO. Dieser Anspruch soll nach dem Aktenvermerk des LKA Sachsen vom 20.3.2012 ohnehin erfüllt werden (Quelle: SB FZA Fach 3 — AV vom 20.3.2012).
  277.  
  278. Daher ist auch unter Beachtung des besonderen Schutzes d. Betr. als Abgeordnete des Deutschen Bundestages kein Anhalt für eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse oder ihrer Umsetzung zu erkennen.
  279.  
  280. V.
  281.  
  282. Da der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat die Betroffene auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 464, 473 a StPO)
  283.  
  284. VI.
  285.  
  286. Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde statthaft, § 101 Abs. 7 Satz 3 StP0. Die sofortige Beschwerde kann durch eigenen Schriftsatz, durch Schriftsatz eines Verteidigers oder aber durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts Dresden eingelegt werden. Die Beschwerde ist fristgebunden und binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen.
  287.  
  288. VVV
  289. Richterin am Amtsgericht
Advertisement
Add Comment
Please, Sign In to add comment
Advertisement