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Aug 24th, 2012
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  1. 1 ORF.at, "Erstes Retortenbaby 30 Jahre alt", http://wien.orf.at/news/stories/2544271/, 05.08.2012
  2. 2 "Sir Robert Geoffrey Edwards" erhielt für die Entwicklung der IVF 2010 den "Nobelpreis für Physiologie oder Medizin", siehe: "The Nobel Prize in Physiology or Medicine 2010", http://www.nobelprize.org/nobel_prizes/medicine/laureates/2010/, abgerufen am 05.08.2012
  3. 3 Fortpflanzungsmedizingesetz, Artikel I, Begriffsbestimmungen; § 1, Abs. (1): "Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn des Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung von Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr." Abs. (2): "Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, 2. die Vereinigung von Eizellen und Sammenzellen außerhalb des Körpers einer Frau, 3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau."¸ http://www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 05.08.2012
  4. 4 IVF-Fonds-Gesetz, § 2, Abs (1): "Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz "Fonds" genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten."; (Inkrafttretensdatum 1. Jänner 2000) http://www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 05.08.2012
  5. 5 Dazu § 4 Abs. (1) IVF-Fonds-Gesetz: "Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht 1. bei Sterilität der Frau a) tubaren, b) durch Endometriose bedingten oder c) durch polyzystisches Ovar bedingten Ursprungs oder 2. bei Sterilität des Mannes.
  6. 6 Tarifgestaltung orientiert sich an unterschiedlichen Parametern: Behandlung öffentliche / private Krankenanstalt, Frauen unter 35 Jahren / Frauen 35-40 Jahre, IVF- / ICSI-Methode ("Intracytoplasmatische Spermien-Injektion"); 30%iger Selbstbehalt zwischen € 756,- und € 911,-; Zahlen entnommen von http://www.bmg.gv.at, abgerufen am 05.08.2012
  7. 7 Siehe dazu: Österreichische IVF-Gesellschaft, http://www.ivf-gesellschaft.at, aufgerufen 05.08.2012
  8. 8,12 Für eine alternative Beschreibung der IVF-Behandlungsschritte ("1. Förderung der Eizellreifung, 2. Kontrolle der Eizellreifung, 3. Auslösen des Eisprungs, 4. Eizellgewinnung, 5. Samengewinnung, 6. Befruchtung der Eizellen, 7. Übertragung der Embryonen") siehe: Website der Univ.Klinik für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Department Frauenheilkunde, http://www.kinderwunsch-zentrum.at, abgerufen 05.08.2012
  9. 9,11 Die Universitätklinik für Frauenheilkunde (Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie und Sterilitätsbehandlung) beziffert die Wahrscheinlichkeit einer Zwillingsschwangerschaft nach einer IVF-Behandlung mit ca. 16 bis 18%. (siehe dazu: http://www.meduniwien.ac.at/ivf/risiken.htm und "Leitlinien für künstliche Befruchtung", ORF.at, http://tirol.orf.at/news/stories/2541580/ abgerufen am 05.08.2012)
  10. 10 Zum Thema "Single Embryo Transfer": "The risks of premature birth and perinatal death are increased after in vitro fertilization. These risks are mainly due to the high incidence of multiple births, which relates to the number of embryos transferred.", "Elective Single-Embryo Transfer versus Double-Embryo Transfer in in Vitro Fertilization", Massachusetts Medical Society, 2004 (downloaded from http://www.stirrhs.ca/files/Embryotransfer.pdf
  11. 13 Siehe § 3, IVF-Fonds-Gesetz
  12. 14 Siehe § 5, IVF-Fonds-Gesetz
  13. 15 Dazu § 5, Abs. (2), Fortpflanzungsmedizingesetz: "Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der die Durchführung anderer medizinisch unterstützter Fortpflanzungen beabsichtigt ist, hat beim Landeshauptmann die Zulassung hiefür zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung und des Vorliegens der rechtlichen Befugnisse eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist. Weiters muss die Möglichkeit zu einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein."
  14. 16 Siehe § 7b, IVF-Fonds-Gesetz
  15. 17,18 Siehe § 120 ASVG, "Eintritt des Versicherungsfalles" und § 154 ASVG, "Hilfe bei körperlichen Gebrechen"
  16. 19,21 Siehe dazu: OGH-Urteil vom 24.11.1998, Geschäftszahl 10Obs193/98z
  17. 20 "Dem von der Klägerin vorgetragenen Argument, eine Behandlungsbedürftigkeit liege schon dann vor, wenn durch die ärztliche Hilfe weitergehende Beschwerden und Folgekrankheiten abgewendet werden könnten, so daß durch Kinderlosigkeit ausgelöste psychische Defekte insbesondere langwierige Depressionen an der Wurzel und nicht durch kaum weniger kostspielige Symptombehandlung zu bekämpfen seien und daher in die Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung fiele, sei im vorliegenden Fall entgegengehalten, daß bei der Klägerin über die Sterilität hinaus keine sonstigen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme mit Krankheitswert vorlägen. Es müsse daher auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob eine IvF-Behandlung eine adäquate Krankenbehandlung für aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches bei der Versicherten aufgetretene psychische Störungen wären." OGH-Urteil vom 24.11.1998, Geschäftszahl 10Obs193/98z
  18. 22 Dazu § 4, Abs. (2) IVF-Fonds-Gesetz: "Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam."
  19. 23 "Sero molunt deorum molae."
  20. 24 "Die Tatsache, dass der österreichische Gesetzgeber beim Verbot der Verwendung von Samen- oder Eizellspenden bei der In-vitro-Befruchtung nicht auch gleichzeitig Samenspenden für die künstliche In-vivo-Befruchtung ausgeschlossen hat, zeigt, dass er sorgsam abgewogen und sich um eine Vereinbarung der gesellschaftlichen Realitäten mit seiner grundsätzlichen Herangehensweise bemüht hat. Darüber hinaus ist es nach österreichischem Recht nicht verboten, sich im Ausland einer Fruchtbarkeitsbehandlung unter Verwendung von Methoden der künstlichen Befruchtung zu unterziehen, die in Österreich nicht erlaubt sind."; entnommen aus http://www.rechtslupe.de, Kommentar zum Urteil des Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. November 2011 – Nr. 57813/00
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