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Feb 13th, 2013
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  1. @Thomas Elbel, #112: Vergeben und vergessen, das stieß mir nur sehr sauer auf.
  2.  
  3. #126: Ihr ursprüngliches Szenario klammerte nmV das Urheberrecht bereits in seiner rechtlichen Legitimität und dogmatischen Konstruktion aus, einschließlich der urheberrechtlich relevanten Bestimmungen in internationalen Abkommen. Diese Prämissen hätten Sie weniger missverständlich formulieren können. Ihre nachgereichte Darstellung (Existenz von RBÜ, InfoSoc-RL bei gleichzeitiger Abwesenheit eines nat. UrhG) ist ohnehin nicht denkbar, siehe Transformationsgesetze.
  4. Unabhängig davon kann Völker- und Europarecht nur dann unmittelbar angewendet werden, wenn die Normen derart konkret gefasst sind, dass es keines innerstaatlichen Vollzugs mehr bedarf. Inwiefern das im Einzelnen durch insbesondere RBÜ und InfoSoc-RL geschieht, muss geprüft werden. Dass bei hinreichender Konkretisierung ein dingliches Recht entstehen kann, ist unfraglich. Insoweit Sie den Schutz über technische Maßnahmen realisieren, haben Sie noch kein dinglich handelbares Recht iSd 433, 453 BGB.
  5. Der Interpretation des UrhR als spezieller Fall des BDSG halte ich für verfehlt: Daten sind nicht Ausdruck eines persönlichen Schöpfungsaktes, sondern sind lediglich beschreibend.
  6.  
  7. Zum patentrechtlichen Spezialzuweisung: das BPatG ist nur zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des DPMA und Nichtigkeitsklagen Dritter, nicht aber für die zahlenmäßig häufigsten Patentverletzungsklagen, die den Landgerichten zugewiesen sind. Häufig sind freilich durch Landesgesetze diese Verfahren an einzelnen Spruchkörpern konzentriert; das verhält sich informell aber nicht anders mit anderen spezialgesetzlichen Verfahren im Immaterialgüterrecht, da idR vom fliegenden Gerichtsstand Gebrauch gemacht werden kann.
  8. Die formlose Ungebundenheit der Entstehung urheberrechtlichen Schutzes gegenüber dem Registrierungserfordernis bei Patenten und Marken ist zwingend (Urheberrecht wird nicht verliehen, sondern nur anerkannt, siehe Naturrecht; Rechte am Patent werden verliehen) und auch ein qualitativer Unterschied, ebenso die abweichende Schutzdauer und der auch ansonsten zugesprochene Schutzumfang. Die umfassendste Kontrolle über das Ergebnis geistigen Schaffens verschafft hier das UrhG. Inwiefern Pharmaunternehmen auf Verlagsarbeit umsatteln sollten, erschließt sich mir nicht: Unternehmen können keine Werkschöpfer sein (fehlende Persönlichkeit). Ein ökonomischer Vergleich lässt auch nicht direkt rückschließen auf einen weiteren/engern Schutzumfang, da bereits die Vergleichsmärkte völlig unterschiedlich sind, insbesondere die Marktvolumina.
  9.  
  10. Zur ökonomisch positiven Wirkung von Patentmonopolen: eine Wissenschaft, die noch nicht einmal die angeblich wohlfahrtssteigernden Wirkungen von Wettbewerb empirisch zweifelsfrei belegen kann, stehen und fallen derartige Studien freilich mit eben diesen ökonomischen Grundannahmen. Die Anreiztheorie in Bezugnahme auf das Marktversagen klingt zunächst einleuchtend, sollte aber nicht kritiklos hingenommen werden. Eine rein ökonomische Betrachtung des UrhR wiederum ist, jedenfalls aus Sicht der Urheber und auch hinsichtlich der westlich-anthropozentrischen Geistesgeschichte, nicht wünschenswert und führt auch zu legitimationstheoretischen Verwerfungen. Völlig richtig ist, dass der Investitionsschutzgedanke besonders im europäischen Recht teilweise gleichrangig neben den kulturpolitischen und persönlichkeitsrechtlichen Belangen steht, was unter anderem in der derzeitigen Legitimationskrise des UrhR mündet. Das Fass sollte geschlossen bleiben, da die Diskussion sonst völlig ausfranst.
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