- Andergasser Fest 2012 und Wein- und Froschkerwe 2012
- Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen auf Grund
- übermäßigen Alkoholgenusses beim Andergasser Fest 2012 in Hambach und bei der Wein- und
- Froschkerwe 2012 in Lachen-Speyerdorf (GAVO 2012)
- Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 – 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG)
- erlässt die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der
- Stadt Neustadt an der Weinstraße mit Zustimmung des Stadtrates am 24.04.2012 folgende
- Gefahrenabwehrverordnung:
- § 1 Alkoholverbot
- (1) Anlässlich des Andergasser Festes 2012 in Hambach und der Wein- und Froschkerwe 2012 in
- Lachen-Speyerdorf ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke
- mitzuführen und/oder zu verzehren.
- (2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) und nicht für gaststättenrechtlich
- konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und -flächen.
- (3) Das Verbot gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im
- Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben.
- § 2 Verbotszeitraum
- Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in den folgenden Zeiträumen:
- - Freitag, 27.04.2012, von 21:00 - 24:00 Uhr;
- - Samstag, 28.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
- - Sonntag, 29.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
- - Montag, 30.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
- - Dienstag, 01.05.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
- - Mittwoch, 02.05.2012, von 00:00 - 02:00 Uhr.
- § 3 Verbotsbereich
- (1) Der Verbotsbereich erfasst im Ortsbezirk Hambach die nachfolgend aufgeführten Straßen und den
- durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
- - im Norden: Schloßstraße, Am Kirschgarten, Winzerstraße;
- - im Osten: Weinstraße;
- - im Süden: Zum Klausental, Judengasse, Andergasse, Im Jägergarten;
- - im Westen: Waldrand, Käsgasse, Verbindungsweg Andergasse/Schloßstraße.
- (2) Der Verbotsbereich erfasst im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf die nachfolgend aufgeführten Straßen und
- den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
- - im Norden: Kreisstraße K1 (Nordumgehung), Adamsweg, Lilienthalstraße bis Abzweigung Im
- Altenschemel;
- - im Osten: Haßlocher Straße bis Einmündung Langensteinstraße;
- - im Süden: Langensteinstraße, Lilienthalstraße bis Kreuzung Kreisstraße K1;
- - im Westen: Kreisstraße K1.
- (3) Die Verbotsbereiche sind in den anliegenden Plänen dargestellt, die Bestandteile dieser
- Gefahrenabwehrverordnung sind.
- § 4 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser
- Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden (§ 48 Abs. 2
- POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
- (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder
- Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt
- wurde - können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser
- Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
- (4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4
- Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße.
- § 5 In-Kraft-Treten
- Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 27.04.2012 in Kraft und am 03.05.2012 außer Kraft.
- Neustadt an der Weinstraße, 24.04.2012
- STADTVERWALTUNG
- gez. Hans Georg Löffler
- Oberbürgermeister