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By: a guest on Apr 25th, 2012  |  syntax: None  |  size: 3.85 KB  |  hits: 40  |  expires: Never
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  1. Andergasser Fest 2012 und Wein- und Froschkerwe 2012
  2.  
  3. Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen auf Grund
  4. übermäßigen Alkoholgenusses beim Andergasser Fest 2012 in Hambach und bei der Wein- und
  5. Froschkerwe 2012 in Lachen-Speyerdorf (GAVO 2012)
  6.  
  7. Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 – 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG)
  8. erlässt die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der
  9. Stadt Neustadt an der Weinstraße mit Zustimmung des Stadtrates am 24.04.2012 folgende
  10. Gefahrenabwehrverordnung:
  11.  
  12. § 1 Alkoholverbot
  13. (1) Anlässlich des Andergasser Festes 2012 in Hambach und der Wein- und Froschkerwe 2012 in
  14. Lachen-Speyerdorf ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke
  15. mitzuführen und/oder zu verzehren.
  16.  
  17. (2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) und nicht für gaststättenrechtlich
  18. konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und -flächen.
  19.  
  20. (3) Das Verbot gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im
  21. Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben.
  22.  
  23. § 2 Verbotszeitraum
  24. Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in den folgenden Zeiträumen:
  25. - Freitag, 27.04.2012, von 21:00 - 24:00 Uhr;
  26. - Samstag, 28.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
  27. - Sonntag, 29.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
  28. - Montag, 30.04.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
  29. - Dienstag, 01.05.2012, von 00:00 - 04:00 Uhr und von 21:00 - 24:00 Uhr;
  30. - Mittwoch, 02.05.2012, von 00:00 - 02:00 Uhr.
  31.  
  32. § 3 Verbotsbereich
  33. (1) Der Verbotsbereich erfasst im Ortsbezirk Hambach die nachfolgend aufgeführten Straßen und den
  34. durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
  35. - im Norden: Schloßstraße, Am Kirschgarten, Winzerstraße;
  36. - im Osten: Weinstraße;
  37. - im Süden: Zum Klausental, Judengasse, Andergasse, Im Jägergarten;
  38. - im Westen: Waldrand, Käsgasse, Verbindungsweg Andergasse/Schloßstraße.
  39.  
  40. (2) Der Verbotsbereich erfasst im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf die nachfolgend aufgeführten Straßen und
  41. den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
  42. - im Norden: Kreisstraße K1 (Nordumgehung), Adamsweg, Lilienthalstraße bis Abzweigung Im
  43. Altenschemel;
  44. - im Osten: Haßlocher Straße bis Einmündung Langensteinstraße;
  45. - im Süden: Langensteinstraße, Lilienthalstraße bis Kreuzung Kreisstraße K1;
  46. - im Westen: Kreisstraße K1.
  47.  
  48. (3) Die Verbotsbereiche sind in den anliegenden Plänen dargestellt, die Bestandteile dieser
  49. Gefahrenabwehrverordnung sind.
  50.  
  51. § 4 Ordnungswidrigkeiten
  52. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser
  53. Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
  54.  
  55. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden (§ 48 Abs. 2
  56. POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
  57.  
  58. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder
  59. Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt
  60. wurde - können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser
  61. Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
  62.  
  63. (4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4
  64. Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße.
  65.  
  66. § 5 In-Kraft-Treten
  67. Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 27.04.2012 in Kraft und am 03.05.2012 außer Kraft.
  68. Neustadt an der Weinstraße, 24.04.2012
  69.  
  70.  
  71. STADTVERWALTUNG
  72. gez. Hans Georg Löffler
  73. Oberbürgermeister